
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
First Mail Düsseldorf GmbH
Stand: 01.04.2010
1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ gelten für Verträge mit der First Mail Düsseldorf GmbH, nachfolgend „First Mail“, über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (§ 449 HGB), nachfolgend „/Sendungen“/, in die vereinbarten Zielgebiete im Inland. Der Geltungsbereich schließt besonders vereinbarte Zusatzleistungen ein. Diese AGB umfassen insbesondere die Produkte STANDARDBRIEF, KOMPAKTBRIEF, GROSSBRIEF, MAXIBRIEF, förmliche Zustellung nach den gesetzlichen Vorschriften (Zivilprozessordnung, Postgesetz) sowie die Zusatzleistung „Einschreiben“ und „Rückschein“.
(2) Soweit - in folgender Rangfolge - durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche* *Einzelvereinbarungen, den Produktbroschüren und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung.
2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschlüsse
(1) Beförderungsverträge kommen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der First Mail oder von ihr beauftragter Unternehmen /(Einlieferung bzw. Abholung) /nach Maßgabe der vorliegenden AGB/ /zustande*/. /*Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) First Mail schließt nur Beförderungsverträge für Sendungen, die keine ausgeschlossenen Güter (nachstehend aufgelistet) enthalten; Mitarbeiter der First Mail und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über solche Sendungen zu schließen, die ausgeschlossene Güter enthalten:
(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format und Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es First Mail frei,
Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der First Mail Angaben dazu verweigert.
(4) Erlangt First Mail erst nach der Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass diese ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der First Mail bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt First Mail bereits jetzt die Anfechtung eines etwaigen Beförderungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. First Mail ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet; sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung usw. aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter die Absätze 2 oder 3 fallende Beschaffenheit verweist, oder wenn er in sonstiger Weise darauf hinweist.
(5) Der Beförderungsvertrag ist abhängig von einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Sendungen pro Einlieferung.
(6) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner von First Mail geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben im Falle des Satzes 2 unberührt.
3 Rechte und Obliegenheiten des Absenders
(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese im Voraus mit First Mail schriftlich vereinbart wurden /(Vorausverfügungen)/. Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er First Mail nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut der First Mail ist ausgeschlossen.
(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der First Mail oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.
(4) Der Absender hat die Sendungen ausreichend zu kennzeichnen, wobei die äußere Verpackung keine Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulassen darf. Er hat sie so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der First Mail keine Schäden entstehen. §§ 410, 411 HGB bleiben unberührt.
(5) First Mail übernimmt für den Inhalt der Sendungen keinerlei Verantwortung. Der Absender trägt vielmehr die Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB – unzulässigen Güterversand resultieren.
(6) Der Absender ist verpflichtet, postalische Stempel und Vermerke sowie Werbestempel auf der Sendung zu dulden, sofern sie betrieblich erforderlich sind oder die Rechte des Absenders nur unwesentlich beeinträchtigen.
4 Leistungen der First Mail
(1) First Mail nimmt die Ablieferung /(Zustellung/) unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten oder eine vergleichbare Einrichtung (z.B. Postfach) vor. Die Zustellung kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder eine durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten /("Empfangsbevollmächtigter")/ erfolgen; Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Haftanstalten, Gemeinschaftsunterkünften) können an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Postsendungen beauftragte Person /("Postempfangsbeauftragter"/) zugestellt werden.
2) Absatz 2 gilt nur, soweit der Empfänger First Mail keine anderweitige Weisung erteilt hat und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat. Sendungen mit den Zusatzleistungen „Einschreiben“, werden nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung abgeliefert. First Mail behält sich vor, einen Nachweis der Empfangsberechtigung auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist.
(3) First Mail darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können einem Ersatzempfänger aushändigen. Ersatzempfänger sind
(4) First Mail nimmt bei Sendungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 nicht abgeliefert werden konnten, am nächsten Werktag einen zweiten Zustellversuch vor. Scheitert auch dieser Zustellversuch, gilt die Sendung als unzustellbar.
(5) First Mail kann zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person (z.B. PIN) dokumentiert. Dem Absender reicht diese Form der Empfangsberechtigung als Nachweis der Ablieferung aus.
(6) First Mail wird unzustellbare Sendungen zum Absender zurückbefördern, sofern mit dem Absender nichts anderes vereinbart ist. Sendungen sind unzustellbar, wenn bei der ersten und zweiten Zustellung keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird, oder die Annahme durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird, oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch das Verhindern der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z. B. Zukleben/ Einwurfverbot), die Weigerung zur Zahlung des Nachentgelts, des Nachnahmebetrags und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung.
(7) Kann eine unzustellbare Sendung nicht entsprechend der in den Absätzen 2 bis 6 geregelten Weise an den Absender zurückgegeben werden, ist First Mail zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter nicht zu ermitteln, oder ist eine Ablieferung bzw. Rückgabe der Sendung aus anderen Gründen nicht möglich, oder nicht zumutbar, ist First Mail nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. First Mail darf Sendungen nach den gesetzlichen Vorschriften sofort verwerten, wenn Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut, oder Sendungen im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 4, kann First Mail sofort vernichten.
5 Entgelt
(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in den Preislisten vorgesehene Entgelt zu zahlen.
(2) Der Absender hat das Entgelt im voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zu zahlen /(Freimachung/), soweit nicht einzelvertraglich besondere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind.
6 Haftung
(1) First Mail haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Das gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von nicht bedingungsgerechten Sendungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies ferner nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. First Mail haftet ferner unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der First Mail oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) First Mail haftet im übrigen für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen die Zusatzleistung „Einschreiben“ vereinbart wurde. Der Haftungsumfang ist auf den unmittelbaren vertragstypischen Schaden bis zu den Höchstbeträgen gemäß Absatz 3 begrenzt. First Mail ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. First Mail haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2.
(3) Die Haftung von First Mail gem. Absatz 2 ist bei Briefsendungen mit der Zusatzleistung Einschreiben auf 25,00 € beschränkt.
Die Haftung von First Mail für die Überschreitung der Lieferfrist oder wegen einer sonstigen Abweichung von einem vereinbarten Ablieferungstermin für Sendungen, für die die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist bzw. eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist auf den einfachen Betrag der Fracht (Erstattung des Entgelts) begrenzt.
(4) Zeigt der Absender oder Empfänger (Teil-)verlust oder Beschädigung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung schriftlich an, so wird vermutet, dass das Gut in vertraggemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Absender oder Empfänger First Mail die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Absender schriftlich anzeigt. § 438 HGB bleibt im übrigen unberührt.
(5) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch First Mail eine Erstattung ihrer nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten Entschädigung verlangen.
(6) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der First Mail oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Sendungen gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß Abschnitt 3 entsteht. Der Absender stellt insoweit First Mail von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
7 Verjährung
Alle Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche nach Abschnitt 6 Abs. 1 und nach § 435 HGB i.V.m. § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
8 Sonstige Regelungen
(1) Der Absender kann Ansprüche gegen First Mail, ausgenommen Geldforderungen, weder abgetreten noch verpfänden.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Düsseldorf.